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LG Hamburg, 18.09.2020 - 412 HKO 81/20 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 124 Abs 2 S 3 AktG, § 241 AktG, § 133 BGB, § 157 BGB
Fondsgesellschaft: Wirksamkeit eines Beschlusses über die Veräußerung einer Fondsimmobilie - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 18.09.2020 - 412 HKO 81/20
- OLG Hamburg - 11 U 147/20 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80
Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit …
Auszug aus LG Hamburg, 18.09.2020 - 412 HKO 81/20
Die geplante Veräußerung ist keine gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme, die das geschäftsführende Organ alleine vornehmen dürfte, sondern unterliegt gemäß § 9 Ziff. 1 S. 2 lit. g) und § 12 Ziff. 7 lit. f) des Gesellschaftsvertrags der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (BGH, Urt. v. 25.2.1982 - II ZR 174/80, NJW 1703, 1706). - BGH, 15.06.1998 - II ZR 40/97
Einhaltung einer gesellschaftsvertraglichen Anfechtungsfrist
Auszug aus LG Hamburg, 18.09.2020 - 412 HKO 81/20
Sie entspricht in wesentlichen Punkten der gesetzlichen Konzeption des § 246 AktG (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.1998 - II ZR 40/97, NJW 1998, 3344; Bayer/Moeller, NZG 2018, 801, 808) und weicht insofern sogar zugunsten der Gesellschafter von dieser Regelung ab, als es für den Fristbeginn nicht auf die Beschlussfassung, sondern auf die Kenntnis des Beschlussergebnisses ankommt. - BGH, 24.07.2012 - II ZR 185/10
Publikums-KG: Anforderungen an den Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter zu …
Auszug aus LG Hamburg, 18.09.2020 - 412 HKO 81/20
Für die Rechtslage insgesamt und zur Stützung ihrer Ansicht, dass es sich bei dem bisherigen Veräußerungsbeschluss um einen unzulässigen Vorratsbeschluss handele, stützt sie sich auf die Entscheidung des BGH vom 24.07.2012 (II ZR 185/10) und auf die Entscheidung des Kammergerichts als Vorinstanz. - BGH, 23.01.2018 - II ZR 74/16
Einzahlung eines Beitrags zur "Bildung einer Liquiditätsreserve" auf der …
Auszug aus LG Hamburg, 18.09.2020 - 412 HKO 81/20
2) Dem hier gefassten Beschluss lässt sich unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze der §§ 133, 157 BGB (vgl, dazu BGH v. 23.1.2018, II ZR 74/16, RN 20) entnehmen, dass er ohne weiteres als Ermächtigungsgrundlage für eine Veräußerung der Immobilie durch die Geschäftsführung dienen soll und dass darüber hinaus keine weitere Beschlussfassung vorgesehen ist. - OLG Frankfurt, 23.03.1999 - 5 U 193/97
Auszug aus LG Hamburg, 18.09.2020 - 412 HKO 81/20
Dem nach Fristablauf eintretenden Rechtsverlust steht auch nicht entgegen, dass es sich vorliegend um einen Beschluss zu einem zustimmungspflichtigen Vertrag handelt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.3.1999 - 5 U 193/97, NZG 1999, 887).